Fachanwaltliche Beratung und Vertretung von Vermietern, Eigentümern und Wohnungseigentumsgemeinschaften - mit über 20 Jahren Erfahrung.
Gewerbe- und Wohnraummietrecht: Wir vertreten Immobiliengesellschaften, Wohnungsgenossenschaften, Projektentwickler und private Vermieter in allen mietrechtlichen Angelegenheiten, von der Mietvertragsgestaltung bis hin zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche sowie deren Vollstreckung.
Wohnungseigentumsrecht: Wir vertreten Wohnungseigentumsverwalter, Wohnungseigentumsgemeinschaften und Wohnungseigentümer in allen wohnungseigentumsrechtlichen Angelegenheiten, von der Beratung im Stadium der Gründung und der Gestaltung von Teilungserklärungen/
Wir beraten und vertreten Vermieter, Wohnungseigentümer, Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwalter außergerichtlich und gerichtlich.
Gestaltung und Prüfung von Mietverträgen für Wohn- und Gewerbeimmobilien, abgestimmt auf die Bedürfnisse von Vermietern und Wohnungseigentümergemeinschaften.
Rechtssichere Formulierung, Prüfung des berechtigten Eigeninteresses, Begleitung bis zur Räumungsklage.
Durchsetzung von Mieterhöhungen nach Mietspiegel, Modernisierung oder Staffelmiete - inklusive Berechnung der Modernisierungsumlage nach § 559 BGB.
Abwehr unberechtigter Mietminderungen, Durchsetzung von Mängelbeseitigungsansprüchen und angemessene Gewährleistungsansprüche.
Beratung von Wohnungseigentümergemeinschaften und Verwaltern, Anfechtung und Verteidigung von Beschlüssen, Durchsetzung von Ansprüchen.
Vorbereitung und Durchsetzung von Räumungsklagen am Amtsgericht - inklusive anschließender Zwangsräumung.
Rechtsanwalt · Partner · Fachanwalt für Gewerbe- und Wohnraummietrecht sowie Wohnungseigentumsrecht · Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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Eine Eigenbedarfskündigung setzt ein berechtigtes Eigeninteresse nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB voraus. Sie müssen konkret darlegen, für wen und warum Sie die Wohnung benötigen. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.
Modernisierungsmaßnahmen, die den Gebrauchswert erhöhen oder Energie sparen, berechtigen zur Mieterhöhung nach § 559 BGB. Die jährliche Mieterhöhung darf acht Prozent der Modernisierungskosten nicht überschreiten. Maßnahmen müssen drei Monate vorher angekündigt werden.
Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich Vermietersache. Durch wirksame Vertragsklauseln können sie auf Mieter übertragen werden. Viele Standardklauseln sind nach aktueller BGH-Rechtsprechung unwirksam - insbesondere Quotenabgeltungsklauseln und starre Fristen.
Die Mietkaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen, zahlbar in drei monatlichen Raten. Sie muss getrennt vom Vermögen des Vermieters angelegt und verzinst werden. Bei Mietende ist die Kaution nach angemessener Prüfungszeit zurückzuzahlen.
Die Verfahrensdauer hängt von gerichtlicher Auslastung, Verteidigung des Mieters, Beweisaufnahme, Rechtsmitteln und einem möglichen Räumungsschutzantrag ab. Eine feste Durchschnittsdauer lässt sich für den Einzelfall nicht seriös angeben.
Das Wohnungseigentumsgesetz regelt die Rechte und Pflichten von Wohnungseigentümern, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums, Beschlussfassungen und die Kostenverteilung innerhalb der WEG. Beschlussklagen werden beim zuständigen Amtsgericht erhoben.
Informieren Sie sich über die wichtigsten Themen - von Eigenbedarf bis Wohnungseigentumsverwaltung.
Berechtigtes Eigeninteresse, ordnungsgemäße Begründung, Sozialklausel und Härtefalleinwendungen - die entscheidenden Punkte.
Welche Klauseln nach aktueller BGH-Rechtsprechung halten - und welche Klauseln zu einer Kostenpflicht des Vermieters führen.
Wohnungseigentumsrecht
Hausgeldumlage, Sondernutzungsrechte, Beschlussfassung - was Wohnungseigentümer wissen müssen.
Von der Kündigung über die Klage bis zur Zwangsräumung - der vollständige Ablauf am Amtsgericht.
Der Nürnberger Mietspiegel, Kappungsgrenze, ortsübliche Vergleichsmiete - so setzen Sie Mieterhöhungen rechtssicher durch.