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AGB rechtssicher gestalten

Aktualisiert April 2026 8 Min. Lesezeit Benjamin Römischer Fachlich geprüft Benjamin Römischer, Rechtsanwalt
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie wirksam einbezogen werden (§ 305 BGB). Ein bloßer Fußzeilen-Link reicht nicht.
  • Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Unangemessene Benachteiligung führt zur Unwirksamkeit der Klausel, nicht des gesamten Vertrags.
  • § 309 BGB enthält Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit: Haftungsausschluss bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, pauschale Schadensersatzbeträge, überlange Bindungsfristen.
  • Unwirksame Klauseln können wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach § 8 UWG auslösen. Die Kosten summieren sich schnell auf mehrere tausend Euro.

Allgemeine Geschäftsbedingungen erleichtern die Vertragsabwicklung, sind aber ein juristisches Minenfeld. Das deutsche AGB-Recht zählt zu den strengsten in Europa. Eine einzelne unwirksame Klausel kann das gesamte Vertragsverhältnis schwächen und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auslösen.

Wirksame Einbeziehung der AGB

AGB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verwender sie bei Vertragsschluss ausdrücklich in Bezug nimmt, der Vertragspartner sie in zumutbarer Weise zur Kenntnis nehmen kann und sich mit ihrer Geltung einverstanden erklärt.

§ 305 BGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich auf sie hinweist, ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 305 Einbeziehung in den Vertrag

Im Online-Handel wird die Einbeziehung regelmäßig über eine aktive Checkbox im Bestellprozess realisiert. Vorangekreuzte Häkchen sind nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam. Der Link auf die AGB muss sichtbar und anklickbar sein, die AGB müssen vor Bestellabschluss einsehbar sein.

Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) gelten erleichterte Einbeziehungsanforderungen. Ein Hinweis auf die AGB und deren Zugänglichkeit reichen in der Regel aus. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen reicht eine einmalige wirksame Einbeziehung.

Inhaltskontrolle: Maßstab der Unwirksamkeit

Jede AGB-Klausel unterliegt der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners führt zur Unwirksamkeit.

§ 307 BGB

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 307 Inhaltskontrolle

Die Inhaltskontrolle hat zwei Prüfungsmaßstäbe: das Transparenzgebot und die materielle Angemessenheit. Unklare, mehrdeutige oder juristisch überfrachtete Formulierungen sind wegen Intransparenz unwirksam. Die Auslegungsunklarheit geht zulasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB).

Folge der Unwirksamkeit. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das gesetzliche Recht. Eine geltungserhaltende Reduktion auf das zulässige Maß ist unzulässig. Wer zu weit formuliert, verliert die Klausel vollständig.

Klauselverbote: Was auf keinen Fall geht

§§ 308 und 309 BGB enthalten Katalog an Klauselverboten. § 309 gilt ohne Wertungsmöglichkeit, § 308 mit Wertungsspielraum. Diese Normen gelten direkt nur gegenüber Verbrauchern, sind aber auch im B2B-Verkehr Maßstab der Angemessenheitsprüfung nach § 307.

§ 309 BGB (Auszug)

Unwirksam ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter anderem: ein Ausschluss der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen. Ebenso unwirksam sind Regelungen, die den Verwender bei Pflichtverletzung von der Leistung freistellen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit

Typische unwirksame Klauseln:

  • Pauschale Haftungsausschlüsse, die Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit erfassen
  • Schadensersatzpauschalen ohne Möglichkeit des Gegenbeweises
  • Einseitige Leistungsänderungsrechte ohne sachlichen Grund
  • Überlange Vertragsbindungen und automatische Verlängerungsklauseln
  • Verkürzung gesetzlicher Gewährleistungsfristen im B2C-Neuwarenverkauf
  • Gerichtsstandsklauseln zulasten von Verbrauchern

Unterschiede B2B und B2C

Gegenüber Verbrauchern gilt das strengste AGB-Regime. Gegenüber Unternehmern nach § 14 BGB greifen die Klauselverbote der §§ 308, 309 nicht unmittelbar, dienen aber als Indiz für die Angemessenheitsprüfung nach § 307.

Haftungsbeschränkungen sind im B2B-Verkehr in weiterem Umfang möglich. Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus Leben, Körper und Gesundheit kann nie wirksam ausgeschlossen werden. Eine Haftungsbegrenzung auf vertragstypische vorhersehbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit und einfachen Pflichten zulässig.

Gerichtsstand. Zwischen Kaufleuten nach § 38 ZPO grundsätzlich frei vereinbar. In Nürnberger Geschäftsbeziehungen wird regelmäßig der Gerichtsstand Nürnberg vereinbart. Zuständig wäre dann das Landgericht Nürnberg-Fürth oder das Amtsgericht Nürnberg.

Zahlungsziele und Verzug. § 271a BGB begrenzt auch im B2B-Bereich überlange Zahlungsziele. Fristen über 60 Tagen sind nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und sachlicher Rechtfertigung zulässig. Verzugszinsen betragen im Geschäftsverkehr neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB).

DSGVO-konforme Datenklauseln

AGB und Datenschutzerklärung sind getrennte Dokumente. Einwilligungen in die Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dürfen nicht in AGB versteckt werden. Die Einwilligung muss freiwillig, informiert und granular sein.

Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO gehören in die Datenschutzerklärung: Verantwortlicher, Zwecke der Verarbeitung, Rechtsgrundlage, Empfänger, Speicherdauer, Betroffenenrechte. Verstöße können Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Auftragsverarbeitung. Bei Einschaltung von Dienstleistern (Hosting, Newsletter, Zahlungsabwicklung) ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Standardvertragsklauseln für Drittlandsübertragungen müssen ergänzt werden.

Besonderheiten für Online-Shops

Pflichtangaben für Online-Shops

Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutzerklärung, Hinweis auf die EU-Streitschlichtungsplattform (Art. 14 ODR-VO), Button-Lösung nach § 312j BGB, Grundpreisangaben nach PAngV. Verstöße sind häufiges Ziel von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen.

Widerrufsrecht. Bei Verbrauchern gilt das 14-tägige Widerrufsrecht. Die Musterwiderrufsbelehrung ist zu verwenden, Abweichungen führen regelmäßig zur Verlängerung der Widerrufsfrist auf zwölf Monate und vierzehn Tage.

Button-Lösung. Der Bestellbutton muss eindeutig mit "Zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden Formulierung beschriftet sein (§ 312j Abs. 3 BGB). Andernfalls kommt kein Vertrag zustande.

Preisangaben. Endpreise inklusive aller Bestandteile, Angabe der Umsatzsteuer und Versandkosten. Bei Grundpreispflichtigen Produkten ist der Grundpreis anzugeben. Durchgestrichene Preise müssen einen Referenzpreis aus den letzten 30 Tagen ausweisen (§ 11 PAngV).

Häufige Fragen zu AGB

Kann ich AGB von anderen Unternehmen übernehmen?

Das Kopieren fremder AGB ist urheberrechtlich problematisch und bringt zusätzlich das Risiko, dass die übernommenen Klauseln auf Ihr Geschäftsmodell nicht passen. Eine unwirksame Klausel kann Abmahnungen auslösen. AGB gehören individuell auf das eigene Geschäftsmodell zugeschnitten.

Wie oft müssen AGB aktualisiert werden?

Eine feste Frist gibt es nicht. Eine Überprüfung alle zwei Jahre oder bei jeder wesentlichen Rechtsprechungsänderung ist sinnvoll. Neue Gesetze wie die Omnibus-Richtlinie, das DDG (Digitale-Dienste-Gesetz) oder Änderungen im Zahlungsdiensterecht erfordern oft Anpassungen.

Was passiert bei einer unwirksamen Klausel?

Die Klausel entfällt ersatzlos, der Restvertrag bleibt bestehen. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt das gesetzliche Recht. Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt. Zusätzlich drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.

Kann ich AGB in Fremdsprachen verwenden?

Gegenüber deutschen Verbrauchern müssen AGB in deutscher Sprache vorliegen. Eine ausschließlich englische Fassung wird in der Regel nicht wirksam einbezogen. Im B2B-Verkehr mit ausländischen Unternehmen kann Englisch genügen, wenn die Verhandlungssprache Englisch ist.

Reicht ein AGB-Generator aus dem Internet?

Generatoren bieten eine Grundlage, die aber nur bei einfachen Standardgeschäften ausreicht. Individuelle Geschäftsmodelle, Abonnementvarianten, Sonderkündigungsregelungen oder internationale Komponenten erfordern eine anwaltliche Prüfung. Die Kosten stehen in keinem Verhältnis zu einem einzigen Abmahnfall.

Welcher Gerichtsstand gilt ohne ausdrückliche Klausel?

Ohne Gerichtsstandsklausel gilt der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten (§ 12 ZPO). Bei Verbrauchern ist dies regelmäßig der Wohnsitz. Bei Unternehmen der Geschäftssitz. Für Streitigkeiten aus Verträgen kann auch der Erfüllungsort relevant sein (§ 29 ZPO).

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Benjamin Römischer, Rechtsanwalt in Nürnberg
Rechtsanwalt

Benjamin Römischer

Benjamin Römischer berät Unternehmen im Handels-, Wettbewerbs- und Vertragsrecht. Seine Schwerpunkte: AGB-Gestaltung, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, Vertragsverhandlungen und Compliance. Er vertritt Mandanten vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth.

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