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Familienrecht

Scheidung: Ablauf, Dauer und Kosten

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Vor der Scheidung müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben (§ 1566 BGB). Bei drei Jahren Trennung wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet.
  • Der Scheidungsantrag kann nur von einem Rechtsanwalt eingereicht werden. Zuständig ist das Familiengericht Nürnberg.
  • Eine einvernehmliche Scheidung bei durchschnittlichem Einkommen kostet rund 1.600 Euro und dauert vier bis sechs Monate.
  • Der Versorgungsausgleich wird automatisch mitentschieden, Zugewinnausgleich und Unterhalt nur auf Antrag.

Die Scheidung folgt in Deutschland einem klar geregelten Ablauf. Trennungsjahr, Antrag beim Familiengericht, Versorgungsausgleich und Endbeschluss sind die zentralen Stationen. Wer den Ablauf kennt, kann Kosten begrenzen und das Verfahren beschleunigen.

Voraussetzungen für die Scheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das Gesetz knüpft das Scheitern an die Trennung der Eheleute und eine Prognose, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt wird.

§ 1565 BGB

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1565 Scheitern der Ehe

Das Trennungsjahr

Die Eheleute müssen mindestens ein Jahr getrennt leben, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Getrennt leben heißt: keine gemeinsame Haushaltsführung, getrennte Schlafzimmer, keine gemeinsame Versorgung. Die Trennung ist auch in derselben Wohnung möglich, wenn die häusliche Gemeinschaft tatsächlich beendet wurde.

Kurze Versöhnungsversuche unterbrechen das Trennungsjahr nach § 1567 Abs. 2 BGB nicht. Eine feste zeitliche Grenze nennt das Gesetz nicht; die Rechtsprechung der Obergerichte akzeptiert in der Regel Versuche von wenigen Wochen bis zu wenigen Monaten. Ab einer Trennungsdauer von drei Jahren wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Eine Scheidung ist dann auch gegen den Widerstand des anderen Ehegatten möglich.

§ 1566 BGB (sinngemäß)

Nach § 1566 Abs. 1 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt. § 1566 Abs. 2 BGB erweitert die unwiderlegbare Vermutung auf das Getrenntleben von drei Jahren - dann auch ohne Zustimmung.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 1566 Vermutung für das Scheitern

Härtefallscheidung

In Ausnahmefällen ist eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres möglich. Voraussetzung ist ein Härtefall in der Person des anderen Ehegatten, etwa bei schwerer Gewalt, erheblichem Suchtverhalten oder vergleichbaren Verfehlungen. Die Hürden sind hoch, und jeder Einzelfall wird streng geprüft.

Der Scheidungsantrag

Das Verfahren beginnt mit dem Scheidungsantrag beim Familiengericht. Für Nürnberger Eheleute ist das Amtsgericht Nürnberg, Abteilung für Familiensachen, zuständig.

Anwaltszwang. Der Antrag kann nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Der andere Ehegatte braucht keinen eigenen Anwalt, wenn er dem Scheidungsantrag nur zustimmt und keine streitigen Folgesachen geklärt werden. Bei streitigen Unterhalts-, Zugewinn- oder Sorgerechtsfragen benötigen beide Seiten eigene anwaltliche Vertretung.

Unterlagen. Dem Antrag sind Heiratsurkunde und bei gemeinsamen minderjährigen Kindern die Geburtsurkunden beizufügen. Hinzu kommen Angaben zu Einkommen, Vermögen und laufenden Unterhaltszahlungen. Bei Namensänderungen sind entsprechende Nachweise erforderlich.

Trennungstermin dokumentieren

Notieren Sie den Beginn der Trennung schriftlich, idealerweise mit Datum, Schlafarrangement und Änderungen der Haushaltsführung. Das Datum bildet die Grundlage für das Trennungsjahr und kann im Verfahren beweiserheblich werden.

Das Verfahren vor dem Familiengericht

Nach Eingang des Antrags setzt das Gericht den Verfahrenswert fest und stellt die Antragsschrift dem anderen Ehegatten zu. Parallel werden Auskünfte zum Versorgungsausgleich bei der Deutschen Rentenversicherung und anderen Versorgungsträgern eingeholt.

Mündliche Verhandlung. Das Gericht beraumt einen Termin an, zu dem beide Ehegatten persönlich erscheinen müssen. Eine Vertretung durch den Anwalt ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Das Gericht prüft das Trennungsjahr und befragt beide zur Scheitensprognose. Die Verhandlung findet in der Regel unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

Versorgungsausgleich. Über den Versorgungsausgleich wird automatisch gemeinsam mit der Scheidung entschieden. Alle während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden hälftig geteilt. Bei einer Ehezeit bis zu drei Jahren erfolgt der Ausgleich nur auf Antrag (§ 3 Abs. 3 VersAusglG).

Endbeschluss. Am Ende der Verhandlung verkündet das Gericht in der Regel den Scheidungsbeschluss. Er wird einen Monat nach Zustellung rechtskräftig, wenn keine Rechtsmittel eingelegt werden. Erst mit der Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst.

Folgesachen neben der Scheidung

Neben der Ehescheidung sind häufig weitere Angelegenheiten zu regeln, die als Folgesachen bezeichnet werden. Sie können im Scheidungsverfahren (Verbund) oder in eigenständigen Verfahren entschieden werden.

Versorgungsausgleich

Amtswegig bei einer Ehezeit von mehr als drei Jahren (§ 3 Abs. 3 VersAusglG). Betroffen sind gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Beamtenpensionen und private Rentenversicherungen.

Zugewinnausgleich

Nur auf Antrag, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs wird hälftig geteilt. Details zum Zugewinnausgleich bei Scheidung.

Unterhalt

Der Trennungsunterhalt wird bis zur Rechtskraft der Scheidung gezahlt, danach kann nachehelicher Unterhalt in Betracht kommen. Kindesunterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet und hat Vorrang.

Sorgerecht und Umgang

Das gemeinsame Sorgerecht bleibt nach der Scheidung bestehen. Nur bei Gefährdung des Kindeswohls wird es einem Elternteil übertragen. Das Umgangsrecht wird gerichtlich geregelt, wenn die Eltern keine einvernehmliche Lösung finden.

Was kostet eine Scheidung?

Verfahrenswert. Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich nach dem dreifachen Nettomonatseinkommen beider Ehegatten bemisst, mindestens aber 3.000 Euro beträgt. Folgesachen erhöhen den Wert entsprechend.

Verfahrenskostenhilfe. Bei geringem Einkommen deckt die staatliche Verfahrenskostenhilfe Gerichts- und Anwaltskosten ab. Die Bewilligung hängt von Einkommen und Vermögen ab. Eine spätere Ratenzahlung kann angeordnet werden.

Einvernehmlich vs. streitig. Bei einvernehmlicher Scheidung reicht ein Anwalt, dem sich der andere Ehegatte durch Zustimmung anschließt. Streitige Folgesachen, Gutachten zu Immobilien oder Unternehmen oder Sorgerechtsstreit treiben die Kosten erheblich nach oben.

Wie lange dauert die Scheidung?

Die Dauer schwankt erheblich. Ausschlaggebend sind Trennungsjahr, Auslastung des Gerichts, die Rückmeldungen der Versorgungsträger und die Zahl der streitigen Folgesachen.

Realistische Zeitschätzung

Einvernehmliche Scheidung ohne streitige Folgesachen: vier bis sechs Monate ab Antragstellung. Mit Versorgungsausgleich bei mehreren Versorgungsträgern: acht bis zwölf Monate. Streitige Verfahren mit Gutachten zu Immobilien oder Unternehmen: ein bis drei Jahre.

Die Zustellung des Antrags erfolgt meist binnen zwei bis drei Wochen nach Einreichung. Der erste Gerichtstermin wird in Nürnberg üblicherweise drei bis vier Monate nach Antragstellung angesetzt. Die Rechtskraft tritt einen Monat nach Zustellung des Beschlusses ein.

Häufige Fragen zur Scheidung

Kann ich mich ohne Zustimmung meines Ehegatten scheiden lassen?

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist eine Scheidung auch ohne Zustimmung möglich, wenn das Scheitern der Ehe festgestellt werden kann. Ab drei Jahren Trennung wird das Scheitern unwiderlegbar vermutet, und die Scheidung wird auch gegen den Widerspruch ausgesprochen.

Zählt das Trennungsjahr auch, wenn wir in derselben Wohnung bleiben?

Ja, sofern die häusliche Gemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist. Getrennte Schlafzimmer, getrennte Haushaltsführung und keine gemeinsamen Mahlzeiten sind Indizien. Empfehlenswert ist eine schriftliche Dokumentation des Trennungszeitpunkts.

Muss ich persönlich vor Gericht erscheinen?

Ja, beide Ehegatten sind zum Scheidungstermin persönlich zu laden. Das Gericht prüft die Scheidungsvoraussetzungen durch direkte Befragung. Eine Vertretung durch den Anwalt ist nur in Ausnahmefällen möglich, etwa bei schwerer Krankheit.

Reicht ein Anwalt für beide Ehegatten aus?

Nein, ein Anwalt vertritt nur einen Ehegatten. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ohne streitige Folgesachen kann der andere Ehegatte der Scheidung ohne eigenen Anwalt zustimmen. Bei streitigen Punkten benötigen beide Seiten eigene Vertretung.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen den Ehegatten. Er erfasst gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Beamtenpensionen und private Rentenversicherungen und wird vom Gericht automatisch mitentschieden.

Wann ist die Scheidung rechtskräftig?

Einen Monat nach Zustellung des Endbeschlusses, wenn kein Rechtsmittel eingelegt wird. Beide Ehegatten können gemeinsam mit ihren Anwälten auf Rechtsmittel verzichten, dann tritt die Rechtskraft sofort ein. Erst mit Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Benjamin Römischer, Rechtsanwalt in Nürnberg
Rechtsanwalt · Schwerpunkt Familienrecht und Wirtschaftsrecht

Benjamin Römischer

Benjamin Römischer berät bei Trennungen, Scheidungen und Scheidungsfolgesachen. Er begleitet Mandantinnen und Mandanten durch das gesamte Scheidungsverfahren und vertritt ihre Interessen bei Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich.

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