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Aufhebungsvertrag prüfen lassen

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und ist nach Unterschrift bindend. Einen nachträglichen Widerruf gibt es in aller Regel nicht.
  • Die Sperrzeit von zwölf Wochen beim Arbeitslosengeld ist das häufigste Risiko. Sie droht, wenn Sie ohne wichtigen Grund zustimmen.
  • Der Vertrag bedarf der Schriftform nach § 623 BGB. Eine E-Mail oder ein Fax genügt nicht.
  • Lassen Sie sich nicht unter Zeitdruck setzen. Eine Woche Bedenkzeit und anwaltliche Prüfung sind Standard.

Ein Aufhebungsvertrag sieht auf den ersten Blick oft fair aus: sofortige Beendigung, Abfindung, freundliche Trennung. Die Fallstricke liegen in den Details. Wer ohne Prüfung unterschreibt, verliert häufig Anspruch auf Kündigungsschutz, ALG-Anspruch und Verhandlungsspielraum bei der Abfindung.

Warum Arbeitgeber Aufhebungsverträge anbieten

Arbeitgeber nutzen Aufhebungsverträge, um rechtliche Risiken einer Kündigung zu umgehen. Eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung unterliegt strengen Voraussetzungen und kann vor dem Arbeitsgericht Nürnberg angefochten werden. Der Aufhebungsvertrag hingegen schafft Rechtssicherheit für den Arbeitgeber, weil er nach Unterschrift kaum mehr angreifbar ist.

Besonders häufig kommt er zum Einsatz bei Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz: Schwangeren, Schwerbehinderten, Betriebsratsmitgliedern. Auch bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten oder Umstrukturierungen wollen Arbeitgeber damit kostspielige Kündigungsschutzverfahren vermeiden.

§ 623 BGB

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 623 Schriftform der Kündigung

Was sind die häufigsten Nachteile?

Verlust des Kündigungsschutzes

Der gravierendste Nachteil ist der komplette Verzicht auf den gesetzlichen Kündigungsschutz. Bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung könnten Sie innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Oft führt das zu einer höheren Abfindung oder zur Weiterbeschäftigung. Nach einem Aufhebungsvertrag ist dieser Weg versperrt.

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wer einen Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund abschließt, bekommt von der Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit von zwölf Wochen. In dieser Zeit gibt es kein Arbeitslosengeld. Die Agentur unterstellt, dass Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben.

Verlust von Sonderschutz

Schwangere, Schwerbehinderte oder Betriebsratsmitglieder verzichten durch die Unterschrift auf ihren besonderen Kündigungsschutz, ohne dafür meist einen entsprechenden finanziellen Ausgleich zu erhalten.

Sperrzeit: 12 Wochen ohne ALG

§ 159 SGB III sieht eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen vor, wenn Sie Ihre Arbeitslosigkeit selbst verursacht haben. Zusätzlich mindert sich bei einer 12-Wochen-Sperrzeit die Anspruchsdauer um ein Viertel der Gesamtbezugsdauer (§ 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Bei einem Monatsnetto von 2.500 Euro entspricht allein die Sperrzeit einem Verlust von rund 7.500 Euro.

Wann lässt sich die Sperrzeit vermeiden?

Eine Sperrzeit entfällt, wenn Sie einen wichtigen Grund für die Zustimmung hatten. Die Rechtsprechung hat mehrere Konstellationen anerkannt:

  • Eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers wäre ansonsten ausgesprochen worden.
  • Die Abfindung liegt bei bis zu 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (Fachliche Weisungen der BA zu § 159 SGB III).
  • Der Beendigungszeitpunkt entspricht der ordentlichen Kündigungsfrist.
  • Das Arbeitsverhältnis wird nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist beendet.

Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, droht die Sperrzeit. Eine vorherige schriftliche Auskunft der Agentur für Arbeit zur Sperrzeit ist möglich, aber nicht bindend.

Wie wird ein Aufhebungsvertrag geprüft?

Bedenkzeit sichern

Lassen Sie sich nicht drängen. Ein seriöser Arbeitgeber gibt mindestens eine Woche Bedenkzeit. Bei komplexeren Arbeitsverhältnissen sind zwei Wochen angemessen. Widerrufsklauseln sind gesetzlich nicht vorgesehen, lassen sich aber individuell vereinbaren.

Klausel-Check

Jede Bestimmung wird geprüft: Beendigungszeitpunkt, Abfindungshöhe, Freistellung, Urlaubsabgeltung, Zeugnisformulierung, Rückgabe von Arbeitsmitteln, Wettbewerbsverbot, Ausschluss- und Erledigungsklauseln. Problematisch sind oft pauschale Erledigungsklauseln, die alle Ansprüche abgelten, auch solche, die Ihnen noch gar nicht bekannt sind.

Regelungen zu Arbeitszeit und Freistellung

Viele Aufhebungsverträge enthalten eine Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung. Achten Sie darauf, ob die Freistellung widerruflich oder unwiderruflich ist und ob Urlaubstage und Überstunden angerechnet werden. Unwiderrufliche Freistellung ermöglicht den Start bei einem neuen Arbeitgeber, ohne dass Urlaubsansprüche verfallen.

Abfindung verhandeln

Die Abfindung ist meist der Haupthebel. Als Faustregel gilt ein halbes bis ganzes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Die tatsächliche Abfindungshöhe richtet sich nach:

  • Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage
  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Alter und Arbeitsmarktchancen
  • Wirtschaftliche Lage des Unternehmens
  • Besonderer Kündigungsschutz

Bei einer rechtlich schwachen Kündigungslage des Arbeitgebers sind Abfindungen von 1,0 bis 1,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr durchsetzbar. Die Fünftelregelung nach § 34 EStG reduziert die Steuerlast erheblich.

Erst Prüfung, dann Unterschrift

Die häufigste Beobachtung aus der Praxis: Mandanten kommen erst, nachdem sie bereits unterschrieben haben. Dann sind die Handlungsoptionen stark eingeschränkt. Eine anwaltliche Prüfung vor Unterschrift verbessert die Konditionen in den meisten Fällen deutlich.

Welche Alternativen gibt es?

Kündigung abwarten

Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden, kann er eine Kündigung aussprechen. Sie haben dann drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage. Das Verfahren endet in über 80 Prozent der Fälle mit einem Vergleich, oft mit deutlich höherer Abfindung als im ursprünglichen Aufhebungsangebot.

Abwicklungsvertrag nach Kündigung

Ein Abwicklungsvertrag wird erst nach Ausspruch der Kündigung geschlossen. Er regelt die Modalitäten der Beendigung, ohne dass Sie Ihren Kündigungsschutz vorab aufgeben. Diese Variante führt in der Regel nicht zur Sperrzeit, wenn sie nach einer betriebsbedingten Kündigung geschlossen wird.

Änderungskündigung prüfen

Bei geänderten Arbeitsbedingungen können Sie einer Änderungskündigung unter Vorbehalt zustimmen und die Änderung gerichtlich prüfen lassen. Das erhält den Arbeitsplatz, falls die Änderung unwirksam ist.

Häufige Fehler vermeiden

Vorschnelle Unterschrift. Der Klassiker. Arbeitgeber üben Zeitdruck aus oder stellen den Vertrag als alternativlos dar. Keine seriöse Verhandlung endet noch am selben Tag.

Unterschätzung der Sperrzeit. Die zwölfwöchige Sperrzeit bedeutet bei einem ALG-Anspruch von 1.800 Euro monatlich einen Verlust von rund 5.400 Euro. Plus Reduzierung der Anspruchsdauer um ein Viertel.

Vernachlässigung des Zeugnisses. Das Arbeitszeugnis entscheidet über die Jobsuche. Lassen Sie einen Zeugnisentwurf in den Aufhebungsvertrag aufnehmen, idealerweise als Anlage.

Undurchsichtige Erledigungsklauseln. "Mit diesem Vertrag sind alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten." Solche Klauseln können Bonuszahlungen, Urlaubsabgeltung oder Überstundenvergütung umfassen, die Sie noch gar nicht abgerechnet haben. Prüfen Sie offene Lohn- und Überstundenansprüche vor Unterschrift.

Häufige Fragen zum Aufhebungsvertrag

Kann ich einen unterschriebenen Aufhebungsvertrag widerrufen?

Grundsätzlich nein. Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht nicht. Anfechtung ist nur bei arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung möglich (§§ 123, 142 BGB). Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil jedoch entschieden, dass ein in der Privatwohnung geschlossener Aufhebungsvertrag unter bestimmten Umständen gegen das Gebot fairen Verhandelns verstoßen kann. Im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Wie lange habe ich Bedenkzeit?

Es gibt keine gesetzliche Bedenkzeit. Fordern Sie mindestens eine Woche. Bestehen Sie darauf, den Vertrag von einem Rechtsanwalt prüfen zu lassen. Kein seriöser Arbeitgeber verweigert das.

Muss ein Aufhebungsvertrag schriftlich sein?

Ja. § 623 BGB verlangt zwingend die Schriftform. Eine E-Mail, ein Fax oder eine rein mündliche Vereinbarung ist nichtig. Beide Parteien müssen eigenhändig auf demselben Dokument unterschreiben.

Erhalte ich bei einem Aufhebungsvertrag automatisch eine Sperrzeit?

Nicht zwingend. Eine Sperrzeit entfällt, wenn Sie einen wichtigen Grund hatten, etwa eine ansonsten unvermeidbare betriebsbedingte Kündigung, die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und eine Abfindung bis 0,5 Bruttomonatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Die genauen Voraussetzungen sollten vorab geprüft werden.

Kann ich nach Unterschrift noch Ansprüche geltend machen?

Das hängt von den Erledigungsklauseln ab. Pauschale Abgeltungsklauseln schließen oft alle Ansprüche aus. Unabdingbare Ansprüche, etwa auf gesetzlichen Mindesturlaub oder Mindestlohn, bleiben nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bestehen. Im Zweifel lassen sich einzelne Ansprüche ausklammern oder separat vereinbaren.

Wie hoch sollte die Abfindung sein?

Die Spanne liegt typischerweise bei 0,5 bis 1,0 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr. Bei rechtlich schwachen Kündigungen oder besonderem Kündigungsschutz sind 1,0 bis 1,5 Monatsgehälter üblich. Individuelle Faktoren können die Höhe deutlich beeinflussen.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Manfred Rühl, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Nürnberg
Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Verkehrsrecht

Manfred Rühl

Manfred Rühl prüft und verhandelt seit über zwei Jahrzehnten Aufhebungsverträge für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Region Nürnberg. Seine Schwerpunkte: Kündigungsschutz, Abfindungsverhandlungen, Aufhebungsverträge und betriebliche Umstrukturierungen. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht begleitet er Mandate vom ersten Gespräch bis zur Unterschrift.

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