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Allgemeines Zivilrecht

Schadensersatz durchsetzen: Anspruch und Beweis

Aktualisiert April 2026 9 Min. Lesezeit Manfred Rühl Fachlich geprüft Manfred Rühl, Rechtsanwalt
Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Grundlage des Schadensrechts ist die Naturalrestitution nach § 249 BGB: Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde.
  • Vertraglicher Schadensersatz (§ 280 BGB) verlangt eine Pflichtverletzung, deliktischer Schadensersatz (§ 823 BGB) eine Rechtsgutverletzung. Verschulden wird beim Vertrag vermutet, beim Delikt muss der Geschädigte es beweisen.
  • Neben dem direkten Schaden ist der entgangene Gewinn nach § 252 BGB ersatzfähig, wenn er wahrscheinlich erzielt worden wäre.
  • Die Verjährung beträgt regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

Ein Schaden ist schnell entstanden: Ein Handwerker ruiniert den Parkettboden, ein Autofahrer beschädigt das Fahrzeug, ein Lieferant verursacht Produktionsausfall. Entscheidend für die Ersatzfähigkeit sind Anspruchsgrundlage, Verschulden, Kausalität und der konkret bezifferbare Schaden.

Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht?

Das deutsche Recht kennt zwei Hauptwege zum Schadensersatz: den vertraglichen Anspruch bei Pflichtverletzungen aus einem bestehenden Schuldverhältnis und den deliktischen Anspruch bei unerlaubten Handlungen. Daneben gibt es Gefährdungshaftung (etwa nach dem Straßenverkehrsgesetz) und spezialgesetzliche Ansprüche.

§ 249 BGB

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

Im Einzelfall können mehrere Anspruchsgrundlagen parallel bestehen. Beispiel: Ein defektes Gerät verletzt den Käufer. Gewährleistung aus Kauf (§ 437 BGB) und Produkthaftung nach ProdHaftG und Deliktsrecht (§ 823 BGB) greifen nebeneinander.

Vertraglicher Schadensersatz: § 280 BGB

Der vertragliche Schadensersatzanspruch setzt ein Schuldverhältnis voraus – also einen Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis wie Vertragsverhandlungen. Die Pflichtverletzung kann in jeder Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht liegen.

§ 280 BGB

Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

Vier Voraussetzungen. Schuldverhältnis, Pflichtverletzung, Vertretenmüssen und Schaden. Das Vertretenmüssen wird vermutet – der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Das ist ein wichtiger Unterschied zum Deliktsrecht.

Schadensersatz neben der Leistung. Ergänzt den Erfüllungsanspruch, etwa bei Verzugsschaden oder Begleitschaden bei Mängeln. Der Gläubiger kann die Leistung weiter verlangen und zusätzlich Ersatz für den entstandenen Mehrschaden.

Schadensersatz statt der Leistung. Tritt an die Stelle der Erfüllung. Setzt in der Regel eine erfolglose Fristsetzung voraus (§ 281 BGB). Häufig bei Vertragsstreitigkeiten nach Lieferverzug oder Leistungsverweigerung.

Deliktischer Schadensersatz: § 823 BGB

Das Deliktsrecht greift unabhängig von einem Vertragsverhältnis. Zentrale Norm ist § 823 Abs. 1 BGB: Wer vorsätzlich oder fahrlässig Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges Recht verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

§ 823 BGB

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 823 Schadensersatzpflicht

Haftungsbegründende Kausalität. Die Handlung des Schädigers muss zur Rechtsgutverletzung geführt haben. Typische Fälle: Verkehrsunfall, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Produktfehler.

Verkehrssicherungspflicht. Wer eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, muss zumutbare Vorkehrungen zum Schutz Dritter treffen. Der Hauseigentümer muss streuen, der Betreiber eines Geschäfts muss für sichere Zugänge sorgen.

Beweislast beim Geschädigten. Anders als beim Vertrag muss der Geschädigte das Verschulden des Schädigers beweisen. Ausnahme: Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen, etwa Auffahrunfall.

Welche Schäden sind ersatzfähig?

Direkter Sachschaden. Reparaturkosten, Wiederbeschaffungswert, Wertminderung. Bei einem Totalschaden ist der Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert ersatzfähig.

Nutzungsausfall. Entgehen dem Geschädigten Gebrauchsvorteile (etwa Fahrzeugnutzung, Wohnungsnutzung), ist der Ausfall in Geld zu ersetzen – pauschal nach Tabellenwerten oder konkret nach tatsächlichen Mietkosten.

Entgangener Gewinn. § 252 BGB stellt klar: Als Schaden gilt auch der entgangene Gewinn. Ersatzfähig ist der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen wahrscheinlich erzielt worden wäre.

§ 252 BGB

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Bürgerliches Gesetzbuch, § 252 Entgangener Gewinn

Folgeschäden. Kosten einer Ersatzbeschaffung, Mehraufwand für Alternativlösungen, Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten. Voraussetzung: adäquate Kausalität zur Pflichtverletzung und kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht.

Rechtsverfolgungskosten. Anwaltskosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung sind als Schadensposten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung erforderlich und zweckmäßig war. Bei komplexen Sachverhalten in der Regel bejaht.

Beweislast und Schadensdokumentation

Dokumentieren, bevor Sie reparieren

Fotografieren Sie Schäden aus mehreren Perspektiven, mit Maßstab und Datum. Bewahren Sie beschädigte Teile auf. Holen Sie einen schriftlichen Kostenvoranschlag oder ein Sachverständigengutachten ein, bevor Sie in die Reparatur gehen. Ohne Dokumentation bleibt später oft nur eine Schätzung nach § 287 ZPO.

Anspruchsbegründende Tatsachen. Der Geschädigte trägt im Prozess die Beweislast für Pflichtverletzung oder Rechtsgutverletzung, Kausalität und Schaden. Er muss konkret darlegen und – wenn bestritten – beweisen.

Schadenshöhe. Bei Schwierigkeiten bei der Bezifferung erlaubt § 287 ZPO dem Gericht eine Schätzung. Das setzt voraus, dass der Geschädigte alle verfügbaren Anknüpfungstatsachen vorträgt.

Mitverschulden. Nach § 254 BGB mindert ein eigenes Mitverschulden den Anspruch. Typischer Fall im Verkehrsunfall: nicht angelegter Sicherheitsgurt, überhöhte Geschwindigkeit. Die Quote wird anteilig berechnet.

Schmerzensgeld bei Personenschäden

§ 253 Abs. 2 BGB gewährt bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung ein Schmerzensgeld für immaterielle Schäden. Die Höhe bemisst sich nach Art und Dauer der Verletzung, Heilungsverlauf, bleibenden Folgen und Alter des Geschädigten.

Orientierung an der ständigen Rechtsprechung. Schmerzensgeldtabellen (etwa „Beck'sche Schmerzensgeldtabelle", „Hacks/Wellner/Häcker") bieten einen Überblick über vergleichbare Entscheidungen. Das Gericht ist daran nicht gebunden, orientiert sich aber an den Beträgen.

Typische Größenordnungen. HWS-Schleudertrauma leichte Form: 500 bis 1.500 Euro. Knochenbruch mit unkompliziertem Heilungsverlauf: 2.000 bis 5.000 Euro. Dauerhafte Arbeitsunfähigkeit oder schwere Entstellung: fünfstellige Beträge.

Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt nicht mit dem schädigenden Ereignis, sondern mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und der Geschädigte von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt hat.

Höchstfristen. Bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder Freiheit beträgt die Höchstfrist 30 Jahre ab dem schädigenden Ereignis (§ 199 Abs. 2 BGB). Bei sonstigen Schadensersatzansprüchen zehn Jahre ab Entstehung.

Hemmung. Verhandlungen mit dem Schädiger oder seiner Haftpflichtversicherung hemmen die Verjährung. Auch ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmt – wichtig bei drohender Verjährung zum Jahresende.

Häufige Fragen zum Schadensersatz

Wann verjährt mein Schadensersatzanspruch?

Die Regelverjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstand und Sie Kenntnis von Schaden und Schädiger hatten. Ein Schaden aus Februar 2024, den Sie im Februar 2024 bemerkt haben, verjährt also am 31.12.2027. Bei Personenschäden gilt eine Höchstfrist von 30 Jahren ab Ereignis.

Muss ich das Verschulden des Schädigers beweisen?

Das kommt auf die Anspruchsgrundlage an. Beim vertraglichen Anspruch (§ 280 BGB) wird das Vertretenmüssen vermutet, der Schuldner muss sich entlasten. Beim deliktischen Anspruch (§ 823 BGB) muss der Geschädigte das Verschulden beweisen. Ausnahme: Anscheinsbeweis bei typischen Geschehensabläufen wie einem Auffahrunfall.

Bekomme ich auch entgangenen Gewinn ersetzt?

Ja, nach § 252 BGB. Der entgangene Gewinn muss nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder den konkreten Umständen wahrscheinlich erzielt worden wären. Bei Unternehmen lässt sich das meist aus Auftragslage und Vergangenheitsdaten belegen. Bei Selbständigen helfen Buchhaltungsunterlagen und Umsatzverläufe.

Wie hoch ist das Schmerzensgeld bei einem Unfall?

Die Höhe bemisst sich nach Art, Dauer und Schwere der Verletzung, Heilungsverlauf und Dauerfolgen. Ein leichtes HWS-Trauma bringt oft 500 bis 1.500 Euro, ein komplizierter Knochenbruch 2.000 bis 5.000 Euro, eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit deutlich fünfstellige Beträge. Schmerzensgeldtabellen bieten eine Orientierung.

Was tun, wenn der Schädiger zahlungsunfähig ist?

Bei zahlungsunfähigen Schädigern bleibt oft nur die Titelsicherung: Ein erstrittenes Urteil ist 30 Jahre vollstreckbar. Bei Verkehrsunfällen greift in der Regel die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Bei Gewaltopfern kommen Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz in Betracht.

Kann ich Anwaltskosten vom Schädiger verlangen?

Ja, bei berechtigtem Anspruch und erforderlicher Einschaltung. Außergerichtliche Anwaltskosten sind als Schadensposten regelmäßig erstattungsfähig, wenn der Fall rechtlich oder tatsächlich schwierig ist. Im Gerichtsverfahren trägt der Verlierer ohnehin die Kosten nach RVG und GKG.

Rechtlicher Hinweis: Dieser Artikel bietet eine allgemeine Orientierung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Jeder Fall ist anders. Für eine konkrete Einschätzung Ihrer Situation vereinbaren Sie ein Beratungsgespräch.

Fachlich geprüft von

Manfred Rühl, Rechtsanwalt in Nürnberg
Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht und Verkehrsrecht

Manfred Rühl

Manfred Rühl vertritt Mandantinnen und Mandanten bei der Durchsetzung und Abwehr von Schadensersatzansprüchen. Mit seiner langjährigen Prozesserfahrung vor den Nürnberger Gerichten begleitet er Fälle von der außergerichtlichen Regulierung bis zum Urteil.

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