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Rechtsgebiet

Anwälte für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg

Fachanwaltliche Vertretung für Bauherren, Architekten und Bauunternehmen bei Baumängeln, Bauverzug, HOAI-Streitigkeiten und Architektenhaftung - mit langjähriger Erfahrung.

Besprechungsbereich der Kanzlei Dr. Herzog und Partner
2 Fachanwälte verfügbar

Ihre Experten für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg

Als Ihre Anwälte für Bau- und Architektenrecht in Nürnberg vertreten wir Bauherren, Architekten und Bauunternehmen bei Baumängeln, Bauverzug, Honorarstreitigkeiten und Planungsfehlern.

Unsere Leistungen im Bau- und Architektenrecht

Bauvertragsrecht & VOB

Prüfung und Gestaltung von Bauverträgen nach VOB/B und BGB-Werkvertragsrecht, einschließlich Bauträgerverträgen mit Schutz nach MaBV.

Baumängel

Ordnungsgemäße Mängeldokumentation, rechtswirksame Nachbesserungsaufforderung, Durchsetzung von Minderung und Schadensersatz.

Bauverzug

Nachfristsetzung, Vertragsstrafen und Schadensersatz bei verspäteter Fertigstellung - bis hin zur Kündigung und Ersatzvornahme.

HOAI-Honorarstreitigkeiten

Beratung zu freier Honorarvereinbarung, Abwehr unberechtigter Honorarforderungen, korrekte Abrechnung nach Leistungsphasen.

Architektenhaftung

Durchsetzung und Abwehr von Haftungsansprüchen aus Planungsfehlern, Kostenkontrolle und Überwachungspflichten.

Öffentliches Baurecht

Baugenehmigungsverfahren nach Bayerischer Bauordnung, Nachbarschutz, Widerspruchsverfahren und Schwarzbau-Problematik.

Ihr Ansprechpartner

Henning Hullermann

Rechtsanwalt · Partner · Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Henning Hullermann - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
Ihr Ansprechpartner

Thomas Dürer

Rechtsanwalt · Partner · Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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Thomas Dürer - Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Häufige Fragen zum Bau- und Architektenrecht

Wie lange kann ich Baumängel geltend machen?

Nach dem BGB gilt für Mängel an Bauwerken grundsätzlich eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abnahme. Bei wirksam vereinbarter VOB/B beträgt die Regelfrist für Bauwerke grundsätzlich vier Jahre; für bestimmte andere Werke und Anlagenteile können kürzere Fristen gelten. Vertragliche Abweichungen sind möglich und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Was kann ich gegen Bauverzug unternehmen?

Setzen Sie dem Bauunternehmen eine Nachfrist zur Fertigstellung. Nach erfolglosem Ablauf können Sie Vertragsstrafen und Schadensersatz geltend machen oder in schweren Fällen den Vertrag kündigen.

Muss ich einen mangelhaften Bau abnehmen?

Eine Abnahmeverweigerung ist nur bei wesentlichen Mängeln zulässig. Bei unwesentlichen Mängeln müssen Sie abnehmen, können aber einen Mängelvorbehalt erklären. Die Abnahme löst die Fälligkeit der Schlusszahlung aus.

Haftet der Architekt für Kostensteigerungen?

Ja, bei Verletzung der Kostenkontrollpflichten nach HOAI. Bei Überschreitung des vereinbarten Kostenrahmens ohne Aufklärung des Bauherrn kann Schadensersatz gefordert werden.

Kann ich HOAI-Honorare frei verhandeln?

Für seit dem 1. Januar 2021 geschlossene Verträge kann das Honorar grundsätzlich frei vereinbart werden. Unterbleibt bei Verbrauchern der vorgeschriebene Hinweis in Textform, gilt anstelle eines höher vereinbarten Honorars grundsätzlich der Basishonorarsatz nach § 7 HOAI.

Was tun bei Insolvenz des Bauunternehmens?

Sicherheiten und Gewährleistungsbürgschaften nicht vorschnell freigeben. Verträge, Leistungsstand, Mängel und offene Kosten dokumentieren und unverzüglich prüfen lassen, welche Ansprüche zur Insolvenztabelle anzumelden oder gegenüber Bürgen beziehungsweise Versicherern geltend zu machen sind.

Fragen zum Bau- und Architektenrecht?

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